Erhöhte Steuern beim Erben und Schenken von Immobilien
Immobilienbewertung mit "Nebenwirkungen" - Erbimmobilien werden ab 2023 deutlich teurer !
Mit Zustimmung des Bundes wurde Ende 2022 eine Anhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Immobilien auf den Weg gebracht. Grund sind Änderungen bei der Immobilienbewertung angesichts gestiegener Marktpreise in den letzten Jahren. Wenn Sie überhöhte Forderungen der Finanzbehörden vermeiden möchten, sollten Sie einen zertifizierten Sachverständigen für ein Immobiliengutachten beauftragen.
Mit weitreichenden Auswirkungen auf die Höhe der Erbschafts- und Schenkungssteuer hat der Bundestag das Jahressteuergesetz 2022 zur Abfederung von Inflation und gestiegenen Preisen beschlossen. Die damit verbundenen marktgerechten Anpassungen kommen Immobilienerben mitunter teuer zu stehen: Ab 2023 können für geerbtes Wohneigentum mitunter bis zu 30 Prozent höhere Steuern anfallen ! Bei Gewerbeobjekten oder teilgewerblich genutzten Immobilien droht laut Prognosen der „WirtschaftsWoche“ gar eine Verdoppelung der steuerlichen Belastungen. Grund für die Verteuerung ist eine durch das
Bundesverfassungsgericht angemahnte Anpassung der steuerlichen Bewertung durch das novellierte Bewertungsgesetz (BewG), mit direktem Effekt auf die Besteuerung von Wohneigentum, Mietobjekten und gewerblich genutzten Immobilien. Einige Kritiker sprechen in diesem Zusammenhang mittlerweile auch schon von einer versteckten Steuererhöhung. Vor dem Hintergrund der gestiegenen Immobilienpreise in den letzten Jahren sowie den deutlich angehobenen Bodenrichtwerten in vielen Regionen wird auch der Verkehrswert einer Immobilie somit heute deutlich höher veranschlagt.
Was ändert sich ab 2023 mit dem neuen "Bewertungsgesetz" ?
Der Verkehrswert von Immobilien wird bei einer Schenkung oder im Fall einer Erbschaft durch die Finanzbehörden in einem pauschalierten Verfahren festgelegt. Zur Wertbestimmung werden je nach Gebäudetyp und Nutzungsart Vergleichswert-, Sachwert- oder Ertragswertverfahren genutzt. Hier kommt es insbesondere zu folgenden Änderungen:
Erhöhung der möglichen Gesamtnutzungsdauer einer Immobilie (z.B. Ein- und Zweifamilienhäuser, Wohneigentum) von 70 auf 80 Jahre. Die Bausubstanz erhält einen höheren Restwert, da sie länger bewohnt oder genutzt werden kann.
Anhebung des Marktanpassungs- bzw. Sachwertfaktors von zuvor 0,5 bis 1,5 auf 0,8 bis 1,8, der mit dem ermittelten Restwert eines Hauses oder eine Wohnung multipliziert wird. Schon eine geringe Erhöhung des Sachwertfaktors kann eine deutliche Wertsteigerung bedeuten. Eine Immobilie von 400.000 EUR, die zuvor mit dem Faktor 0,9 (= 360.000 EUR) multipliziert wurde, wird bei einem Sachwertfaktor von 1,5 schon mit 600.000 EUR veranschlagt. Das erhöht die Steuerlast bei Erbe oder Schenkung erheblich und sprengt in der Regel die gesetzlich festgelegten Freibetragsgrenzen.
Regionalfaktor für besonders gefragte Wohngegenden, mit dem das durchschnittliche Baukostenniveau einer Region im Vergleich zum übrigen Bundesgebiet abgebildet wird - und einem galoppierenden Preisniveau Rechnung trägt.
Anpassungen beim Liegenschaftszins, also der Prognose für die künftige Wertentwicklung für vermietete Gebäude, sowie bei der Bezifferung von Instandhaltungs- und Bewirtschaftungskosten nach ImmoWertV 21.
Anpassungen beim Liegenschaftszins, also der Prognose für die künftige Wertentwicklung für vermietete Gebäude, sowie bei der Bezifferung von Instandhaltungs- und Bewirtschaftungskosten nach ImmoWertV 21.
Grundsätzlich lässt sich sagen: Je höher der Immobilienwert durch den Fiskus beziffert wird, desto schneller sind auch die aktuellen gesetzlichen Freibeträge ausgeschöpft. Die Nichtanpassung der aktuellen Freibeträge/Steuersetzte führt letztlich zu mehr Steuerbelastung für die Erben, die aktuellen gesetzlichen Freibeträge sind wie folgt:
- Lebenspartner: 500.000 EUR
- Kinder: 400.000 EUR
- Enkel: 200.000 EUR
- Eltern und Großeltern: 100.000 EUR
- Sonstige Erben: 20.000 EUR
Gutachten zur Ermittlung des niedrigeren gemeinen Wertes nach §198 BewG können durch ein Verkehrswert Vollgutachten nach §194 BauGB unserer zertifizierten Sachverständigen sowohl bei der Finanzverwaltung (Finanzamt), als auch bei Finanzgerichten vorgelegt werden. Sie können über ein solches Gutachten Widerspruch zum Bescheid Ihres gemeinen Wertes nach §198 BewG beim Finanzamt einlegen ! Maßgeblich für diese Entscheidung ist der Abgleich mit dem Verkehrswert zum Bewertungsstichtag. Unsere Sachverständigen bieten Prüfung zum Preis der üblichen Kosten in der Verkehrswertermittlung an (s. Kosten). Im Honorar enthalten sind zwei gebundene Exemplare in Farbe.
Relevante Dokumente & Unterlagen für die Erstellung eines Angebots wie z.B. Eckdaten, Grundrisse, Schnitte, Lageplan, Baubeschreibung oder auch aktuelle Zustandsbilder können Sie bei der Online Anfrage als Bild oder pdf.-Datei direkt hochladen. Sie können auch einen gepackten ZIP Ordner benutzen.
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Ihr Einspruch gegen den Bescheid des Finanzamts lohnt sich: Holen Sie sich jetzt sachverständige Expertise!
Eine höhere Immobilienbewertung durch den Fiskus soll zusätzliches Geld in die Staatskassen spülen. Die Änderungen im Bewertungsgesetz (BewG) können dabei im Einzelfall zu erheblichen zusätzlichen Belastungen bei der Erbschaftssteuer führen. Die pauschalierte Wertbestimmung durch das Finanzamt muss hingegen nicht hingenommen werden, zumal in einem typisierenden Massenverfahren kaum die tatsächlichen wertbestimmenden Faktoren in den Blick rücken. Ohne Ansicht der Immobilie im individuellen Fall werden gleichartige Objekte gruppiert und in der Regel einheitlich bewertet. Dies führte schon vor der Novellierung des BewG in vielen Fällen zu einer mitunter unsachgemäßen Fehleinschätzung bzw. Erhöhung der steuerlichen Bewertungsgrundlage.
Machen Sie von Ihrem Recht Gebrauch und legen Sie innerhalb der Frist eines Monats Einspruch gegen den Feststellungsbescheid des Finanzamts ein. In vielen Fällen lohnt es sich, einen Sachverständigen für eine realistische Wertdarstellung einzuschalten, denn Besonderheiten u.a. wertmindernde BoGs Ihrer Wohn- und Gewerbeobjekte bleiben nach dem BewG unberücksichtigt. Dies trifft insbesondere bei folgenden Gebäuden/Immobilien zu:
- Immobilien mit einem hohen Modernisierungs- & Sanierungsbedarf
- Immobilien mit Baumängel und Bauschäden
- Immobilien mit eingetragenen Rechten und Belastungen (s. Abt. II GBA)
Auch bei Erbschafts- oder Scheidungsimmobilien Ihr starker Partner
Selbstverständlich sind wir auch dann Ihr kompetenter Ansprechpartner, wenn Sie eine Erbschaftsimmobilie oder eine Scheidungsimmobilie verkaufen möchten. Dabei handelt es sich nicht nur um äußerst sensible Themenbereiche – der Prozess bis zum Verkauf ist auch deutlich komplexer.
Um hierbei sicher zu gehen, sollten Sie ein professionelles, qualifiziertes Wertgutachten durch ein zertifizierten Experten erstellen lassen. Darüber hinaus unterstützen wir Sie selbstverständlich auch mit kompetenter Beratung und einer ganzheitlichen Betreuung in jeder Phase des Immobilienverkaufs.
Unsere Experten unterstützen Sie auch beim Immobilienverkauf einer Erbimmobilie !
Mithilfe unserer zertifizierten Experten sorgen wir dafür, dass Sie Ihre Immobilie rechtssicher und lukrativ verkaufen. Dabei ist es uns wichtig zu betonen, dass wir als seriöser Anbieter stets ehrliche, transparente und vor allem realistische Aussagen und Einschätzungen geben. Wir werden Ihnen keine Fantasiepreise versprechen, die am Markt niemals durchgesetzt werden können. Wenn Sie also einen Partner suchen, der das realistische, bestmögliche Ergebnis mit vollem Engagement für Sie herausholt, dann sind Sie hier goldrichtig !
Gehen Sie bei einem so anspruchsvollen Geschäft stets auf Nummer sicher, denn durch unseriöse Anbieter oder solche, denen es schlichtweg an Fachwissen und Erfahrung fehlt, entstehen Ihnen schnell hohe finanzielle Verluste. Wenden Sie sich deshalb an das Expertennetzwerk von Lokale Gutachten.
Wir vermitteln Sie an einen zertifizierten Experten in Ihrer Nähe und sorgen dafür, dass Ihr Immobiliengeschäft zum vollen Erfolg wird.
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Der Kauf einer Immobilie ist für die meisten Menschen die wohl größte Investition ihres Lebens. Eine Investition, bei der man sich keine Fehler leisten sollte! Aber auch der Verkauf einer Immobilie kann einen sehr komplexen Sachverhalt darstellen, bei der sich eine professionelle Verkaufsbegleitung anbietet. Daher Immobilie verkaufen bei Scheidung, Erbfall oder Immobilienverkauf; lassen Sie sich daher "kostenlos" durch unsere fach- & sachkundigen Experten begleiten.
Als Käufer(in) erstellen Sie sich Ihre individuelle Kaufbegleitung über unsere professionellen Experten zusammen: von einer Analyse der Immobilie, hin zur Wertermittlung des Objekts, mögliche Baumängel- & Bauschäden, Modernisierungszustand bis hin zum Kurzgutachten oder einem gerichtsfesten Vollgutachten.
Als Verkäufer(in) erhalten Sie alle benötigten Dienstleistungen unserer Sachverständigen u.a.: Analyse der Immobilien, eine Wertermittlung des Objekts, mögliche Baumängel- und Bauschäden, Energieausweise, Wohnflächenberechnung, den Modernisierungszustand, ein Kurzgutachten oder auch ein gerichtsfestes Vollgutachten rund um Ihre Verkaufsimmobilie "kostenlos" über unsere lokalen Immobilienexperten.
Nach der ersten Kontaktaufnahme, vereinbaren wir mit Ihnen und einem unseren Immobilien Experten einen Vor-Ort-Termin. Bei der Aufnahme und Bewertung Ihres Objektes nutzen unsere Partner selbstverständlich professionelle Kameras und die entsprechende Ausrüstung. Unsere Immobilien Partnerberücksichtigen hierbei auch Tages- und Jahreszeit. Denn gutes Licht (und zwar möglichst Tageslicht) macht Ihre Immobilie für die Kamera und für potenzielle Käufer noch attraktiver in einem professionellen Exposé.
Im nächsten Schritt verfassen unsere Immobilien Partner eine ansprechende Beschreibung Ihrer Immobilie und führen eine erste Marktwerteinschätzung durch um Ihnen einen realistischen Preis für Ihr Objekt nennen zu können. In dem nächsten Schritten begleiten Sie unsere Partner in der Vermarktung Ihrer Immobilie und stehen Ihnen als professionelle Ansprechpartner jederzeit zur Verfügung. Eine Haftung für die weitere Vermarktung, Vereinbarungen oder Verträge mit unseren Immobilien Partner trägt LG Lokale Gutachten UG nicht !
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