ACHTUNG: Rechte & Lasten
Verkehrswertminderung durch Rechte und Lasten
Rechte und Lasten können erhebliche Wertminderungen in Verkehrswertgutachten verursachen. Unsere Sachverständigen haben über Ihre langjährige Berufspraxis ein solides Fundament und umfangreiche Kenntnisse, um Werteinflüsse von Rechten und Lasten berechnen zu können. Einige Beispiele siehe unten:
Wohnungsrecht nach §1093 BGB
Das Wohnungsrecht wird als beschränkte persönliche Dienstbarkeit beschrieben, welches bestimmte Personen berechtigt, eine Immobilie zu bewohnen, zu nutzen oder zu pflegen - ohne selbst Eigentümer der Immobilie zu sein. In der Praxis der Wertermittlung muss das Wohnungsrecht über die restliche Gesamtnutzungs- dauer der Immobilie betrachtet werden, die Bewohner über Sterbetabellen quantifiziert und die Wertminderung des definierten Immobilienanteils als BOG (Besondere Objektspezifische Eigenschaft) einbezogen werden.
Nießbrauch nach §100 BGB sowie §1030 BGB
Der Nießbrauch ist ein unveräußerliches sowie unvererbliches Recht an der Nutzung (§100 BGB) einer fremden Sache, eines Rechts oder einer Sache einer Immobilie. Im Klartext bedeutet das, dass der Nießbrauchbefugter berechtigt ist, die Immobilie wirtschaftlich zu nutzten, d.h. ihm/ihr stehen durch den Nießbrauch u.a. die Mieteinnahmen zu. Ein Nießbrauch ist wertmindernd als BOG anzusetzen.
Wegerecht nach §1018; §1090 ff; §1030 sowie §917 BGB
Ein Wegerecht ist grundbuchrechtlich mit allen Arten der Dienstbarkeit durchsetzbar, und zwar als Grunddienstbarkeit nach §1018 BGB. Im Bezug auf beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach §1090 ff. BGB oder als Nießbrauch nach §1030 BGB, sowie als Notweg in der Sonderform nach §917 BGB. Die betroffene Fläche des Wegerechts wird wertmindernd als BOG angesetzt.
Das Wohnungsrecht wird als beschränkte persönliche Dienstbarkeit beschrieben, welches bestimmte Personen berechtigt, eine Immobilie zu bewohnen, zu nutzen oder zu pflegen - ohne selbst Eigentümer der Immobilie zu sein. In der Praxis der Wertermittlung muss das Wohnungsrecht über die restliche Gesamtnutzungs- dauer der Immobilie betrachtet werden, die Bewohner über Sterbetabellen quantifiziert und die Wertminderung des definierten Immobilienanteils als BOG (Besondere Objektspezifische Eigenschaft) einbezogen werden.
Nießbrauch nach §100 BGB sowie §1030 BGB
Der Nießbrauch ist ein unveräußerliches sowie unvererbliches Recht an der Nutzung (§100 BGB) einer fremden Sache, eines Rechts oder einer Sache einer Immobilie. Im Klartext bedeutet das, dass der Nießbrauchbefugter berechtigt ist, die Immobilie wirtschaftlich zu nutzten, d.h. ihm/ihr stehen durch den Nießbrauch u.a. die Mieteinnahmen zu. Ein Nießbrauch ist wertmindernd als BOG anzusetzen.
Wegerecht nach §1018; §1090 ff; §1030 sowie §917 BGB
Ein Wegerecht ist grundbuchrechtlich mit allen Arten der Dienstbarkeit durchsetzbar, und zwar als Grunddienstbarkeit nach §1018 BGB. Im Bezug auf beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach §1090 ff. BGB oder als Nießbrauch nach §1030 BGB, sowie als Notweg in der Sonderform nach §917 BGB. Die betroffene Fläche des Wegerechts wird wertmindernd als BOG angesetzt.
Leitungsrecht nach §1018 BGB
Das Leitungsrecht beschreibt ein beschränktes dingliches Recht an einem fremden Grundstück. Das Leitungsrecht wird u.a. auch als Grunddienstbarkeit nach §1018 BGB beschrieben, wobei das Grundstück entsprechend damit belastet wird. Die Grunddienstbarkeit (z.B. Strom, Wasser, Abwasser, Gas, etc.) wird über einen örtlichen Versorger betrieben - mit dem Recht, Versorgungsleitungen auf fremden Grundstücken zu verlegen und zu betreiben. In der Praxis der Wertermittlung wird das Leitungsrecht als neutral bewertet.
Überbau nach §912 BGB; Duldungspflicht
Als Überbau definiert ist die Errichtung eines Gebäudes über die Nachbargrenze hinaus, ohne dass dem Errichter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt - so hat der Geschädigte den Überbau zu dulden. Sobald jedoch ein Widerspruch erhoben wurde, kann der Geschädigte eine Grundrente seitens des Errichters einklagen. In der Praxis der Wertermittlung ist ein Überbau immer wertmindernd zu betrachten und die betroffene Fläche als BOG anzusetzen.
Baulast nach §71 sowie §72 LBO (Baden-Württemberg)
Eine Baulast wird im Bauordnungsrecht als öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers gegenüber der Baubehörde definiert. Diese betrifft das Grundstück betreffende Dinge zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Baulasten werden im Baulastenverzeichnis vermerkt und sind bei der entsprechenden Behörde z.B. beim örtlichen Bauamt anzufragen.
Das Leitungsrecht beschreibt ein beschränktes dingliches Recht an einem fremden Grundstück. Das Leitungsrecht wird u.a. auch als Grunddienstbarkeit nach §1018 BGB beschrieben, wobei das Grundstück entsprechend damit belastet wird. Die Grunddienstbarkeit (z.B. Strom, Wasser, Abwasser, Gas, etc.) wird über einen örtlichen Versorger betrieben - mit dem Recht, Versorgungsleitungen auf fremden Grundstücken zu verlegen und zu betreiben. In der Praxis der Wertermittlung wird das Leitungsrecht als neutral bewertet.
Überbau nach §912 BGB; Duldungspflicht
Als Überbau definiert ist die Errichtung eines Gebäudes über die Nachbargrenze hinaus, ohne dass dem Errichter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt - so hat der Geschädigte den Überbau zu dulden. Sobald jedoch ein Widerspruch erhoben wurde, kann der Geschädigte eine Grundrente seitens des Errichters einklagen. In der Praxis der Wertermittlung ist ein Überbau immer wertmindernd zu betrachten und die betroffene Fläche als BOG anzusetzen.
Baulast nach §71 sowie §72 LBO (Baden-Württemberg)
Eine Baulast wird im Bauordnungsrecht als öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers gegenüber der Baubehörde definiert. Diese betrifft das Grundstück betreffende Dinge zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Baulasten werden im Baulastenverzeichnis vermerkt und sind bei der entsprechenden Behörde z.B. beim örtlichen Bauamt anzufragen.
Quelle: Übersicht Rechte & Belastungen (ImmoWertV-Anwendungshinweise – ImmoWertA)
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